Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 4 Strafrecht
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BFH, 07.09.2021 – IX R 5/19Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6026/09Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6714/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 22.09.2011 – 27 K 4285/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 128/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 2813/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 1005/09Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/4#abs-1 (1) Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt oder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/4#abs-2 (2) Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Vermittlung von Rennwetten auffordert oder sich erbietet oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung solcher Rennwetten entgegennimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Unter dieses Verbot fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen, deren sich die Wettunternehmer mit Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten bedienen, soweit diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäften im Auftrag des Wettunternehmers handeln.